Jahreshaupt-Versammlung KSV Auedamm e.V.


Einladung zur

Jahreshauptversammlung

 

Zu unserer diesjährigen Mitgliederversammlung 

am Donnerstag, den 30. April 2026

lade ich hiermit herzlich ein.

Die Versammlung beginnt um 18:00 Uhr und findet im Vereinsheim, Auedamm 17 statt.

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind spätestens eine Woche, Anträge auf Satzungsänderung zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Dringlichkeitsanträge können noch in der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden, bedürfen aber für die Zulässigkeit einer Zweidrittelmehrheit. Satzungsänderungen können über Dringlichkeitsanträge nicht gestellt werden

 

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Bericht des Vorstandes
  3. Haushaltsplan 2026
  4. Berichte der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Vorstellung und Beschluss neue Satzung*
  7. Der neue Vorstand/ Wahlen
  8. Anträge gem. §13 der Satzung
  9. Verschiedenes

 

Lisa Merle, 1. Vorsitzende

Vorstand KSV Auedamm e.V.

 

Stand 27. März 2026,

Die Satzungsänderungen können auch über geschaeftsstelle@ksvauedamm angefordert werden.

Gegenüberstellung Satzung alt - neu

Neue Satzung


Kasseler Sportvereinigung Auedamm

(KSV Auedamm)

 

SATZUNG

Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Kasseler Sportvereinigung Auedamm e.V. (KSV Auedamm) und hat seinen Sitz in Kassel.

 

2. Er wurde am 22.März 1988 gegründet und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Kassel unter VR 2973 eingetragen.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereines

 

1. Der Verein hat vornehmlich den Zweck, durch Amateur-Sport und Spiel die Gesundheit und Erholung seiner Mitglieder zu fördern.

 

2. Dies gilt insbesondere für die Jugend.

 

3. Er hat außerdem den Zweck, das Vereinsgelände am Auedamm zu bewahren.  

 

4. Der Verein ist Mitglied des

    1. Landessportbundes Hessen e.V.
    2. zuständigen Landesfachverbandes
    3. des zuständigen Spitzenverbandes

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach§ 52 Abs. 2 Nr. 21 Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins fördert die Allgemeinheit auf sittlichem Gebiet selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Für ehrenamtliche Tätigkeiten wird bei Bedarf eine Aufwandsvergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG (Ehrenamtspauschale) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gewährt. Die Ehrenamtspauschale kann zusätzlich zur Übungsleiterpauschale gezahlt werden, wenn beide Tätigkeiten voneinander getrennt betrachtet und gesondert vergütet werden.

 

3. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

4. Es darf keine Person durch Zuwendung oder Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

5. Die Erstattung der Aufwandsvergütung beschließt der Vorstand.

 

6. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, der zuständigen Landesfachverbände oder anderer Einrichtungen dürfen nur für vorgeschriebene Zwecke verwendet werden.

§ 4 Amateurstatus

 

1. Der Verein ist ausschließlich dem Amateurgedanken verpflichtet.

 

2. Bezahlte Sportarten dürfen nicht ausgeübt werden.

§ 5 Kodex 

 

1. Die KSV Auedamm ist parteipolitisch neutral.

2. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte, zur Freiheit des Gewissens und der Freiheit in demokratischer Gesellschaft.

3. Die KSV Auedamm wendet sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen.

4. Sie fördert die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

5. Sie tritt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen

6. Die KSV Auedamm verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

§ 6 Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereins sind

 

    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Außerordentliche Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
    4. Jugendliche Mitglieder (Bezeichnung entspricht minderjährige Mitglieder)

2. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv am Vereinsleben teil.

 

3. Außerordentliche Mitglieder sind fördernde Mitglieder, die nicht aktiv am Vereinsleben teilhaben, juristische Personen und andere Gesellschaften, Körperschaften oder sonstige Vereinigungen.

 

4. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands (Leitungsteam, Jugendwart und Fachwarte) durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden.

 

5. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zu ihrer Volljährigkeit.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen

 

2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, der/die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haftet/haften.

 

3. Das Leitungsteam entscheidet über die Aufnahme und bestätigt die Mitgliedschaft.

4. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. In begründeten Einzelfällen kann das Leitungsteam Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

 

2. Der Austritt ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Der Zeitpunkt der Kündigung richtet sich nach den Bestimmungen der aktuellen Beitragsordnung. Bei jugendlichen Mitgliedern kann der Austritt nur durch die gesetzlichen Vertreter erklärt werden.

 

3. Der Ausschluss kann bei Vereinsschädigendem, unsportlichen oder sonst ehrenrührigem Verhalten sowie dann erfolgen, wenn gegen die Grundsätze und Werte des Vereins verstoßen wird.

·           bei grobem Verstoß gegen die Satzung,

·           wegen massiven unsportlichen  Verhaltens,

·           wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird,

·           bei Missachtung der Grundsätze und Werte des Vereins nach § 3

·           bei Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes, wie dies im Verhaltenskodex und den Verhaltensregeln des Landessportbundes Hessen, in der jeweils gültigen Fassung, niedergelegt ist.

Vor dem Ausschluss hat der Vorstand (Leitungs-team, Jugendwart und Fachwarte)  dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist das Mitglied unbekannten Aufenthalts, bedarf es dieser Anhörung, die auch schriftlich erfolgen kann, nicht. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. . Dieser hat den Ausschluss in einem Protokoll schriftlich festzuhalten und dem Mitglied schriftlich Bescheid zu geben. Hiergegen kann das Mitglied schriftlich binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Vorstand hat das Recht den Ausschluss abzuändern. Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung

4. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes, sofern dies der Vorstand nach Einspruchseinlegung beschließt. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes ist erst nach Erschöpfung des vereinsinternen Rechtsweges zulässig.

 

5. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.

§ 9 Rechte der Mitglieder

 

1. Ordentliche, Außerordentliche und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Vereinseinrichtungen zu nutzen.

§10 Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für das Wohl des Vereins einzutreten und die Satzung und Ordnungen zu befolgen.

2. Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten.

 

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Arbeitsleistungen bei Bedarf zu erbringen.

 Ausgenommen hiervon sind

 a) Außerordentliche Mitglieder

 b) Ehrenmitglieder

Über Sanktionen - wie z.B. Geldzahlungen - bei Nichterfüllung der Arbeitsleistung entscheidet das Leitungsteam durch Beschluss. Dieser ist vorab bekannt zu geben.

4. In besonderen Fällen kann das Leitungsteam Befreiung oder Stundung von der Arbeitsleistung gewähren.

§ 11 Beiträge und Gebühren

 

1. Jedes Mitglied ist beitrags- und gebührenpflichtig.

 

2. Das Nähere regelt eine Beitrags- und Gebührenordnung.

 

3. Die Beitragsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

 

4. Die Gebührenordnung beschließt das Leitungsteam.

 

5. Zusatzbeiträge der Sportarten werden durch den Vorstand (Leitungsteam, Jugendwart und Fachwarte) der KSV Auedamm beschlossen.

§ 12 Haushalt

 

1. Das Leitungsteam ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.

 

2. Die Haushaltsmittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ausschließlich zum Wohle des Vereins und im Sinne der in § 2 bestimmten Vereinszwecke zu verwenden. Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes halten.

 

3. Der Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen

§ 13 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand (bestehend aus

Leitungsteam, Jugendwart und Fachwarten)

c) der Ältestenrat

§ 14 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten sechs Monaten des Jahres statt. Sie wird durch das Leitungsteam einberufen.

 

2. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vorher durch Aushang im Mitteilungskasten auf dem Vereinsgelände oder schriftlich zu erfolgen. Sie kann außerdem auf der Internetseite www.ksvauedamm.de bekannt gegeben werden. Das Leitungsteam ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung und Ausübung ihrer Rechte ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischen Weg durchzuführen (Onlinemitgliederversammlung). Das Leitungsteam kann, wenn er es für notwendig hält, in einer „Geschäftsordnung für Onlinemitgliederversammlungen“ geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist das Leitungsteam zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich. Ist eine reine Onlineversammlung oder eine Präsenzversammlung mit teilweiser Onlineteilnahme für die Mitgliederversammlung festgelegt, so ist dies in der Einladung mitzuteilen und darin festzuhalten, wie die Mitglieder die für eine Onlineteilnahme erforderlichen Zugangsdaten und gegebenenfalls Passwörter erhalten. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

 

3. Anträge und Wahlvorschläge aus den Reihen der Mitglieder sind spätestens eine Woche, Anträge auf Satzungsänderungen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Leitungsteam einzureichen.

 

4. Dringlichkeitsanträge müssen in der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden und bedürfen für die Zulassung eine Zweidrittelmehrheit.

 

5. Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Die Berichte Leitungsteam, Jugendwart und Fachwarte

b) den Bericht des Kassenprüfers

c) die Entlastung des Leitungsteams

d) die Neuwahlen von  Leitungsteam /

Ältestenrat und dem Jugendwart

e) die Wahl von zwei Kassenprüfern

f) den Haushaltsplan

g) sonstige Anträge

h) Verschiedenes

 

6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Leitungsteams, bei Verhinderung aller Mitglieder des Leitungsteams von einem von dem Leitungsteam bestimmten Fachwart geleitet. Ist auch diese Person nicht anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung die Leiterin oder den Leiter.

 

7. Über die Verhandlung ist Protokoll zu führen. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter/ der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/ der Protokollführerin zu unterschreiben.

 

8. Das Leitungsteam ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe auch auf elektronischem Weg während der Versammlung zu ermöglichen. Wenn das Leitungsteam es für notwendig hält, kann es dies ebenfalls in der oben bereits angesprochenen „Geschäftsordnung für Onlinemitgliederversammlungen“ regeln

 

9. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Mehrheit. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

 

10. Satzungsänderungen, Verkauf oder Belastung von Grundvermögen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Das Leitungsteam ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

2. Das Leitungsteam ist verpflichtet, eine solche einzuberufen, wenn dies ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder auf schriftlichen begründeten Antrag verlangen. Die so beantragte Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags einzuberufen.

 

3. Tagesordnungspunkt kann nur sein, der zur Einberufung geführt hat.

4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 13 entsprechend.

§ 16 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Leitungsteam, dem  Jugendwart und den Fachwarten der einzelnen Sportarten.   

 

2. Das Leitungsteam im Sinne des § 26 BGB sind mindestens 4 und höchstens 8 Personen. Jeweils zwei Mitglieder des Leitungsteams sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

3. Das Leitungsteam führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für Finanz-, Bau- und Verwaltungsaufgaben zuständig. Es kann einen Geschäftsführer/ Geschäftsführerin bestellen, der/ die jedoch nicht Vorstandsmitglied sein darf

 

4  Die Fachwarte müssen von den einzelnen Sportarten benannt werden. Sie vertreten die Sportart und nehmen an den Vorstandssitzungen teil.  Die Fachwarte und der Jugendwart ergänzen den Vorstand und sind stimmberechtigt. Sie sind für die Betreuung der Mitglieder und die Organisation des Amateursports mitverantwortlich.

 

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgabenverteilung der Mitglieder festgelegt ist. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens 5 Mitglieder einschließlich 2 Mitgliedern des Leitungsteams anwesend sind. Der Vorstand entscheidet bei seiner Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine vorab schriftlich eingereichte Stimme ist hierbei gültig. Eine telefonische Stimmabgabe ist während der Sitzung zulässig; weiter kann ein Beschluss auch in einer Videokonferenz gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.  Der Vorsitzende Ältestenrat und Beauftragte können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen

 

6. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder sein.

7. Jugendwart und Leitungsteam werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im  Amt. Gibt es auf Nachfrage keine Gegenstimmen aus der Mitgliederversammlung, kann für das Leitungsteam eine Blockwahl erfolgen. Die Fachwarte werden ohne Wahl von den jeweiligen Sportarten benannt.

 

8. Wiederwahl ist zulässig.

 

9. Bei Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern während der Amtszeit kann sich das Leitungsteam selbstständig durch Zuwahl ergänzen. Das zugewählte Mitglied des Leitungsteams hat die gleichen Rechte und Pflichten, wie alle anderen Mitglieder des Leitungsteams.

§ 17 Der Ältestenrat

 

1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

 

2. Mitglied des Ältestenrates kann nur werden, wer mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat und wenigstens fünf Jahre Mitglied des Vereins ist.

 

3. Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt

 

4. Die Mitglieder des Ältestenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören

 

5. Der Ältestenrat hat beratende Funktion. Er ist für die Wahrung der Satzung und die Beilegung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins zuständig. Er schlägt dem Vorstand zu ehrende Mitglieder für besondere Verdienste oder langjährige Mitgliedschaft vor.

 

6. Die Mitglieder des Ältestenrates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

 

7. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

§ 18 Die Vereinsjugend

 

1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

 

2. Die Mitgliederversammlung wählt einen Jugendwart. Dieser vertritt die Interessen der Jugend im Vorstand.

 

1. Die Jugendarbeit wird durch Beauftragte, wie z.B.  dem Kindeswohlbeauftragten ergänzt.

 

2. Der Jugendwart und/oder der Kindeswohlbeauftragte können eine Jugendversammlungen einberufen und leiteten.

§ 19 Beauftragte/  Ausschüsse/ Projektgruppen

 

1. Der Vorstand (Leitungsteam, Jugendwart und Fachwarte)  kann zu seiner Unterstützung Beauftragte oder Ausschüsse/ Projektgruppen  berufen und abberufen.

 

2. Hierzu zählen u.a. der Beauftragte Kindeswohl, der Beauftragte Datenschutz und der Bauausschuss. Weiter Beauftragte/ Ausschüsse/ nach Bedarf.

 

2. Die Ergebnisse sind dem Vorstand (Leitungsteam, Jugendwart und Fachwarte) mitzuteilen.

 

3. Vorstandsmitglieder (Leitungsteam, Jugendwart und Fachwarte) sind berechtigt, in den Gruppen/ Ausschüssen mitzuarbeiten und /oder an Treffen der Gruppen/ Ausschüsse teilzunehmen.

 

§ 20 Geschäftsführung

 

1. Soweit kein Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin bestellt wird, erfolgt die Geschäftsführung ehrenamtlich.

 

2. Aushilfslöhne und Gehälter für neben - und hauptamtliche Mitarbeiter können gezahlt werden. Weiter können Trainer/ Trainerinnen, Übungsleiter / Übungsleiterinnen, Helfer/ Helferinnen entschädigt werden. Die Regelung trifft das Leitungsteam.

 

3. Ein besonderer Vertreter nach § 30 BGB kann mit seinem Wirkungskreis in das Vereinsregister eingetragen werden

 

4. Tatsächliche Aufwendungen wie z.B. Benzinkosten, Bürokosten etc. können auf Nachweis erstattet werden.

 

5. Alle Ausgaben müssen dem Amateurgedanken Rechnung tragen und durch den Haushaltsplan gedeckt sein.

§ 21 Kassenprüfung

 

1. Die Kassenprüfung hat jährlich zu erfolgen.

 

2. Die Prüfer/ Prüferinnen haben das Recht und die Pflicht, die Kasse und Einnahme- und Ausgabebelege auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.

 

3. Beanstandungen sind mit dem Leitungsteam zu erörtern und nach Möglichkeit zu beheben.

4. Der Mitgliederversammlung ist Bericht zu er-statten.

§ 22 Ordnungen

 

1. Alle in dieser Satzung aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 23 Datenschutz

 

1. Die KSV Auedamm verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form.

 

2. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

 

3. Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutz-Ordnung des Vereins geregelt.

 

4. Diese Datenschutz-Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.


5. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutz-Ordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.

 

6. Die jeweils aktuelle Datenschutz-Ordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins www.ksvauedamm.de unter der Rubrik  "Datenschutz-Ordnung" für alle Mitglieder verbindlich.

§ 24 Auflösung des Vereines

 

1. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Sind in dieser Versammlung nicht Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist unter Bestimmung eines neuen Termins eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung unter gleicher Tagesordnung einzuberufen, in der unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden kann, wenn dreiviertel der anwesenden Mitglieder sich dafür erklären.

 

2 Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kassel, die es unmittelbar und ausschließlich für die sportliche Jugendarbeit zu verwenden hat

§ 25 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitglieder-versammlung am__________ im Vereinsheim, Auedamm 17, 34121 Kassel beschlossen